
Reitbeteiligung - Allgemeine, unverbindliche Informationen
Die Vor- und Nachteile
der Mitversicherung der Reitbeteiligung bzw. die Gründe für die
Mitversicherung:
Die Reitbeteiligung
genießt alle Vorzüge:
- Sie kann ohne oder gegen
ein geringes Futtergeld oft reiten.
- Sie hat keine hohen
Kosten, wie der VN selbst: Anschaffung des Tieres, Versicherungsbeiträge,
Einstellkosten, Tierarztkosten etc.
- Sie kann bei einem
Reitunfall Ansprüche an den Pferdehalter stellen.
- Sie trägt für das
Pferd kein Risiko (z. B. Verlust des Tieres durch Krankheit).
Der Pferdehalter
- trägt das Risiko für
Schäden durch das Pferd und für den Verlust des Pferdes, falls dieses zu
Schaden
kommt (z. B. Pferd wirft Reitbeteiligung ab
und läuft in ein Auto).
- muß
für die Forderungen der Reitbeteiligung haften (auch wenn der
Versicherungsbeitrag nicht gezahlt
wurde oder die Reitbeteiligung durch
Unachtsamkeit sich selbst einen Schaden zufügt (Kopf stößt
gegen Ast, Reitbeteiligung fällt vom Pferd)).
- kann aus seinem
Versicherungsvertrag für sich selbst keine Ansprüche herleiten.
- bekommt oftmals den
Schaden nicht ersetzt, wenn die Reitbeteiligung aus Unachtsamkeit dem Pferd
einen Schaden zufügt, da die
Privathaftpflicht (für das geliehene Pferd) nicht zahlt und auch nur den
Reiter, nicht den Führer eines Pferdes
mitversichert sieht.
- hat in einem
Schaden, der seinem Pferd z. B. von einem fremden Pferd zugefügt wird, den
Nachweis,
dass eine Reitbeteiligung besteht und kann
dann die entgangenen Zahlungen der Reitbeteiligung bei
der gegnerischen Versicherung geltend machen.
- reicht die
Deckungssumme nicht, haftet der Versicherungsnehmer persönlich.
Eine Reitbeteiligung, wie der Versicherungsnehmer selbst, kann aus dem Versicherungsvertrag
für sich selbst keine Leistungen beziehen.
Im Gegenzug dazu
verzichten der Versicherer auf den Regress gegenüber der Reitbeteiligung,
wenn diese durch ihr
Verhalten den Schadenfall ausgelöst hat, z. B. Reitbeteiligung hält den
Sicherheitsabstand
beim Vorbeireiten an einem anderen Reiter nicht ein. Pferd VN schlägt aus,
verletzt den
anderen Reiter.
Reitbeteiligung würde (wenn nicht mitversichert) von uns in Regress genommen
werden,
wegen Nichteinhaltung
des Sicherheitsabstandes.
Die
Haftungsausschlusserklärung sollte zur Rechtssicherheit zusätzlich zwischen
Versicherungsnehmer
und Reitbeteiligung
unterzeichnet werden, damit auch hier die Ansprüche klar ausgegrenzt werden.
Diese
Haftungsauschlußerklärung könnte bezüglich der
Ansprüche des Tiereigentümers gegen die Reitbeteiligung
entsprechend ergänzt
werden, z. B. mit dem Satz:
"Der
Haftungsausschluss erfasst auch Ansprüche des Tierhalters gegenüber dem Reiter,
wenn das Pferd
einen Schaden
erleidet."
Grundsätzlich geht
jeder Tierhalter davon aus, dass seine Reitbeteiligung verantwortungsvoll mit
dem Tier umgeht. Dies
liegt natürlich auch im
Interesse der Reitbeteiligung, die sich das Tier sehr lange in gutem Zustand
erhalten will.
Dennoch sollte man
nicht verkennen, dass sich oft erst mit Eintritt des Schadenfalles die Fronten
verhärten.
Der private Tierhalter
haftet aus der Gefährdungshaftung, also aus der Gefahr, die von seinem Tier
ausgeht. Wenn die
Reiterin in einem
Reitstall auf einem gewerblich genutzten Pferd reiten würde und für diese
Reitstunden Entgelt bezahlt,
besteht durch den
gewerblichen Tierhalter lediglich eine Haftung aus seinem Verschulden (z. B.
wenn brüchiges Zaum
und Sattelzeug zur
Verfügung gestellt wird).
Nicht zuletzt weil die
Haftung eines privaten Tierhalters für eine Reitbeteiligung größere Vorteile
hat, kommt es in den
vergangenen Jahren
immer häufiger zu dem Entschluss, nicht in einem gewerblichen Betrieb zu
reiten. Auch der private
Tierhalter, der
möglicherweise nicht immer Zeit hat, für die täglichen Ausritte allein zu
sorgen, begrüßt eine derartige
Verbindung.
Es ist daher sinnvoll, vor
einer solchen Verbindung einen Vertrag zu schließen, der die beiderseitigen
Ansprüche regelt
und hier genügt es
nicht, wenn man eine Absprache trifft: "Du reitest auf eigene
Gefahr."
Daran kann sich
hinterher zumindest eine Person nicht mehr erinnern.
Die Reitbeteiligung,
die sich die Anschaffung eines eigenen Pferdes erspart, sollte nicht besser
gestellt sein, als der
Versicherungsnehmer
selbst oder ein anderer Sportler.
Bei fast jeder anderen
Sportart, die eine Person ausübt, ist sie für sich selbst verantwortlich und
kann im Falle eines
Unfalles keinen anderen
haftbar machen. Nicht so beim Reitsport auf einem fremden Pferd. Hier obliegt
dem Tierhalter
das Risiko. Er wird
verantwortlich gemacht.
Im Tarif Allsafe Select ist die kostenlose Mitversicherung der Reitbeteiligung bereits eingeschlossen, ohne dass diese
extra in den Versicherungsschein eingetragen werden muss. Die Reitbeteiligung kann aber auf Wunsch im
Versicherungsschein namentlich genannt werden. Zur Eintragung muss das Formular "Reitbeteiligung" eingereicht werden.
Die Reitbeteiligung kann für sich
selbst keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag stellen
(wie auch der Versicherungsnehmer), dafür wird im Falle
eines Reitfehlers durch die Reitbeteiligung, der zu einem
entschädigungspflichtigen Schadenfall führt, kein Regress
bei der mitversicherten Reitbeteiligung genommen.
Selbstverständlich ist es eine freiwillige Entscheidung,
ob ein Haftungsausschluss zwischen dem Tierhalter und dem
Reiter unterzeichnet wird und ob die Reitbeteiligung
versichert sein möchte, wie der Versicherungsnehmer selbst.
IVK Versicherungskonzepte 08/2006